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OVG Rheinland-Pfalz, 24.10.1989 - 2 B 53/89 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ...
- OVG Niedersachsen, 14.02.1992 - 5 M 2709/91
Fortführung des Verfahrens; Versetzung in den Ruhestand; Dienstunfähigkeit; …
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz verneint dies in seinem Beschluß vom 24. Oktober 1989 (- 2 B 53/89 -, DÖD 1990, 220) mit der Begründung, § 44a Satz 2 VwGO, wonach der Rechtsbehelfsausschluß nicht gilt, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können, sei entsprechend anzuwenden, weil sich an die Fortführungsentscheidung (§ 44 Abs. 3 Satz 1 BBG) zwingend das förmliche Ermittlungsverfahren nach § 44 Abs. 4 Satz 2 BBG und die Einbehaltung der das Ruhegehalt übersteigenden Dienstbezüge (§ 44 Abs. 4 Satz 2 BBG) anschlössen.Der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. Oktober 1989 (- 2 B 53/89 -, DÖD 1990, 220) und der bereits erwähnte Beschluß des 2. Senats (OVG Lüneburg, Beschl. v. 21.9.1989 - 2 M 38/89 -), nach dem die Entscheidung, das Zurruhesetzungsverfahren fortzusetzen, sowohl im Hinblick auf das dann anschließende Ermittlungsverfahren als auch im Hinblick auf die Einbehaltung der das Ruhegehalt übersteigenden Dienstbezüge als Verwaltungsakt anzusehen ist, gibt dem Senat keine Veranlassung, von der hier vertretenen Ansicht abzuweichen.
Hinsichtlich des mit dieser Fortführungsentscheidung verbundenen Beginnens des Ermittlungsverfahrens (§ 44 Abs. 4 Satz 2 BBG) erscheint die Annahme einer Verfahrenshandlung im Sinne des § 44 a VwGO angesichts des vorbereitenden und vorübergehenden Charakters dieses Ermittlungsverfahrens gerechtfertigt (a.A.: OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 24.10.1989 - 2 B 53/89 -, DÖD 1990, 220).